Stellungnahme des Bund für Umwelt und Naturschutz zur Flurbereinigung Bretten-Gölshausen (B293)

Der BUND bedankt sich für die Überlassung der Unterlagen und nimmt wie folgt Stellung:
Erläuterungsbericht
Seite 6 –2.1.6 Allgemeine Leitsätze
Landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen leiten sich von den Eingriffstatbeständen einer Maßnahme in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ab (§ 14 ff BNatSchG). Dabei gilt nach wie vor der Grundsatz der räumlich funktionalen Kompensation. Große zusammenhängende Flächen sind anzustreben. Wir lehnen schmale Saumstreifen entlang von Wegen und Restflächen als übrig gebliebene Zwickel als Kompensationsmaßnahmen ab (z.B. in den Gewannen „Hinter dem Feller und Am Büchiger Weg“), auch wenn diese im Biotopvernetzungskonzept der Stadt Bretten oder als Ökokontomaßnahme aufgeführt sein sollten.

Wasserläufe sollen ökologisch aufgewertet werden….
Dazu ist eine gewässerökologische Bestandsaufnahme erforderlich. Umgestaltungsmaßnahmen müssen von vorkommenden wertgebenden Tier- und Pflanzenarten und dem Charakter des Gewässers abgeleitet werden (Festlegung von Zielbiotopen). Sollten solche Maßnahmen geplant sein, fordern wir vorab entsprechende Kartierungen und die Beteiligung von entsprechendem Fachpersonal auf den Naturschutz- und Wasserbehörden.

Seite 6 –2.1.7 Ökologische Bewertung des Verfahrensgebietes
Die Bewertung ist 10 Jahre alt und muss aktualisiert werden. Mittlerweile liegt eine neue Fassung des Bundes- als auch des Landesnaturschutzgesetzes vor. Das Thema Artenschutz fand in der veralteten Bewertung sicherlich keine entsprechende Berücksichtigung.

Seite 15 -3.1.4 Veränderung an Landschaftselementen
„Die Wegenetzplanung sieht nicht vor, Landschaftselemente zu verändern. Um eine sinnvolle Wegeführung zu erreichen kann es im Einzelfall dennoch zum Verlust einzelner Bäume oder Sträucher kommen“. Das ist ein Widerspruch in sich, da es sich bei Bäumen und auch bei Sträuchern um Landschaftselemente handelt.

Seite 16 –Wegeerschließungen
Für die Wegeerschließungen fehlt eine entsprechendeFlächenbilanz die erforderlich ist, um die Eingriffe, insbesondere in das Schutzgut Boden, ableiten zu können. Insgesamt werden zusätzlich 2220 m² voll und 10.275 m² teilversiegelt. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, wie die Eingriffe in die entsprechenden Schützgüterdurch die Wegebaumaßnahmen kompensiert werden. Bezogen auf die Beseitigung von Grünwegen weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass verschiedene Erdwege derzeit als Lebensraum von Wildbienen genutzt werden. Wir fordern, dass vor Beseitigung der Grünwege diese nach dem Vorkommen von Wildbienen zu entsprechender Kartierzeit untersucht werden und die Eingriffe in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung abgehandelt werden. Der BUND sieht es auch als geboten an zu verhindern, dass bestehende Wildbienenbiotope durch die Neuanlage von Wegen zerstört werden.

Als Vermeidungsmaßnahme lehnen wir grundsätzlich alle Schotter- und Asphaltwege ab, die vorhandene Grünlandstrukturen zerschneiden und fordern anstelle dessen, dort Grünwege vorzusehen. Insbesondere der geplante Schotterweg entlang des Riedgrabens zwischen den Wegen 4020 und 1170 und der Weg 3330 im Bereich derneuen Ausgleichsfläche der B 293 werden von uns abgelehnt. Der Riedgraben ist bekannt als Laichgewässer für Salamander. Als Kompensationsmaßnahme regen wir an, die Wege 1210, 1140 und ein Teilabschnitt von Weg Nr. 1260 zwischen 1100 und 2010 zu entsiegeln und als Grünwege zu belassen.

Seite 21 -3.2.13 Rohrdurchlässe
Der geplante Rohrdurchlass bei Weg 3500 soll so ausgebildet werden, dass Kleinsäuger diesen unbeschadet durchqueren können.

Seite 21 -3.3.2 Gewässer
Bei einem zurückliegenden Treffen zum Wege- und Gewässerplan forderten der BUND Bretten (Gerhard Dittes) und der Kreisökologe Hans-Martin Flinspach, dass ein Tümpel am Riedgraben Graben aufwärts entstehen soll, weil sonst Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu befürchten sind. Auch soll der Tümpel so geplant werden, dass er den Lebensraumanforderungen der dort vorkommenden Amphibienarten gerecht wird. Einen Tümpel zum „Entsorgen“ von Goldfischen und Rotwangenschildkröten lehnen wir ab. Im Plan ist der Tümpel als Ausgleichsmaßnahme dargestellt. Insofernsind für eine ökologische Wertigkeit an die Ausgestaltung und Lage des Gewässers entsprechende Forderungen zu stellen. Eine Wasserfläche zur Steigerung der Attraktivität eines Naherholungsgebietes lehnen wir als ökologische Ausgleichsmaßnahme ab.

Seite 22 – 3.6 Landschaftspflege
Dem BUND ist kein Gespräch bekannt, bei dem ein Einverständnis zu den Landschaftspflegemaßnahmen, wie im ersten Absatz erwähnt, erklärt wurde! Der BUND bittet um Auskunft auf welches Gespräch mit welchen Beteiligten an welchem Termin wird hier verwiesen wurde, und bittet um eine Protokollübersendung. Eine ökologische Bewertung liegt den Unterlagen nicht bei. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Punkt 2.1.7 und wiederholen an dieser Stelle die Notwendigkeit, die Bestandserfassung zu aktualisieren. Eine artenschutzrechtliche Prüfung liegt den Unterlagen ebenfalls nicht bei. Die zu kartierenden Tiergruppen ergeben sich aus den Verbreitungskarten bzw. aus der Habitatsanalyse des Gebietes. Demnach ist es keinesfalls ausreichend, nur die Tiergruppe Vögel und dann noch auf ausgesuchten Flächen zu erfassen und dabei alles auf die Feldlerche zu fokussieren. Wie uns bekannt ist, kommen in dem Verfahrensgebiet noch eine Mehrzahl von streng geschützten Arten aus den Artgruppen Amphibien, Vögel, Fledermäuse, Schmetterlinge, Holzkäfer und Reptilien vor. Für eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG fordern wir eine faunistische und floristische Kartierung des Gebietes nach artenschutzfachlichen Gesichtspunkten.
Darüber hinaus erwarten wir eine Kartierung der Höhlenbäume und deren Erhalt. Der Behauptung, dass erhebliche Beeinträchtigungen im Rahmen des Wegebaus nicht zu erwarten sind, wird von uns widersprochen. Wie bereits angeführt, kommt es durch die Wegebaumaßnahmen zu einer massiven zusätzlichen Flächenversiegelung wobei Lebensräume von geschützten Arten zerschnitten und zerstört werden. Wir fordern eine schutzgutbezogene Abarbeitung der Eingriffsregelung mit Gegenüberstellung der Kompensationsmaßnahmen (Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung). Die Unterlagen sind in dem Punkt völlig unzureichend.

Seite 23 -3.6.2.2 Wasser
Im Gewann „In den Federwiesen“ gibt es ein weiteres Gewässer mit einer entsprechenden ökologischen Wertigkeit (Amphibien, Libellen usw.).Es liegt westlich des Weges 1120. Wir regen an, entsprechend der Beschreibung im letzten Absatz auf Seite 23, als Kompensationsmaßnahme die nicht standortgerechte Nadelgehölzaufforstung im Bereich des Riedgrabens zu roden und dort dem feuchten Standort entsprechend, eine Sukzession zuzulassen.

Seite 24 – 3.6.2.4 Tiere und Pflanzen
Die faunistischen Erhebungen im Zusammenhang mit der UVS zur Ortsumgehung B 293 sind völlig überaltert und können keinesfalls eine aktuelle Artenerfassung ersetzen. Unabhängig davon belegen jedoch auch diese Ergebnisse, dass indem Gebiet streng geschützte Arten vorkommen, und eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG unumgänglich ist, um eine Rechtssicherheit zu erlangen. Ansonsten ist ein Vergehen nach dem Umweltschadensgesetz nicht auszuschließen.

Seite 29 -3.6.5 Ausgleichsmaßnahmen
Eine schutzgutbezogene Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich fehlt. So kann nicht nachvollzogen werden, welche Eingriffe mit den Maßnahmen in Tab. 6 kompensiert werden sollen. Auf Seite 29 ist die Anlage von Lerchenfenster als Vermeidungsmaßnahme bezeichnet. Insofern ist eine Auflistung in Tab. 6 nicht angebracht, da dort ausschließlich Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt sind. Bezogen auf die Lerchenfenster bitten wir um Information, wie diese ausgeführt und rechtlich gesichert werden. Nach § 15 (4) BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch den Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger in dem jeweils erforderlichen Zeitraum, in der Regel dauerhaft zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer die Funktion solcher Fenster überprüft. In Fachkreisen sind die Fenster nach wie vor umstritten und in der Vergangenheit war vermehrt zu beobachten, dass die Fenster aufgrund ihrer Lage und Bewirtschaftung ihr Ziel verfehlt haben.
Die Maßnahme 5010/1 -Grünzug an Gewässer- verläuft in weiten Teilen auf Grünlandflächen. Da eine Ausgleichsmaßnahme sowohl aufwertungsfähig als auch aufwertungsbedürftig sein muss, lehnen wir einen Gewässerrandstreifen auf Grünland ab und fordern eine entsprechende Ersatzmaßnahme.
Bei der Maßnahme 5040 handelt es sich um eine typische Restfläche der Flurbereinigung. Diese Fläche liegt völlig isoliert und ist viel zu klein, als dass sie Funktionen einer Ausgleichsfläche übernehmen kann. Gleiches gilt fürdie Fläche 5030. Darüber hinaus liegen die Flächen nicht, wie im Text beschrieben, im Randbereich von Obstwiesen.

Seite 35 -6. Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG
Die hier gemachten Ausführungen sind völlig unzureichend. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist für Anhang IVArten und europäische Vogelarten durchzuführen. Es reicht also keineswegs aus, nur die Feldlerchen zu betrachten, zumal keine Ausführungen dazu gemacht werden, wie viele Brutpaare im Gebiet vorkommen und von der Maßnahme betroffen sein können. Da bekannt ist, dass im Gebiet eine Mehrzahl von Anhang IV Arten und europäische Vogelarten vorkommen, fordern wir die gesetzlich vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung mit den entsprechenden Tiergruppen wie bereits erwähnt. Auf Seite 40 ist genannt, dass keine bedrohten Arten nach Anhang I und IV der FFH-RL durch das Verfahren berührt werden. Da keine entsprechende Kartierung durchgeführt wurde, kann dieser Sachverhalt auch nicht beurteilt werden. In Anhang I sind keine Arten aufgeführt sondern Lebensraumtypen, die im vorliegenden Projekt nicht zu betrachten sind.

Seite 39 -8.2.4 Pflanzen und Tiere
Hier ist ausgesagt, dass von einem Rückgang des Baumbestandes in den Ackerlagen nicht auszugehen ist. Leider ist bislang in allen Flurbereinigungsverfahren ein massiver Verlust von Landschaftsbild prägenden Bäumen festzustellen, insofern widersprechen wir dieser Behauptung entschieden und fordern zum Erhalt der Bäume eine entsprechende Festlegung. Für die verlegten Ausgleichsflächen der B 293 erbitten wir zur Nachvollziehbarkeit eine entsprechende Bilanzierung. Die gestrichenen bzw. verlegten Ausgleichsflächen der Stadt Bretten müssen eine doppelte Kompensation erfahren. Zum einen müssen die Fläche verlegt werden, zum anderen muss die Zerstörung der Flächen kompensiert werden. Wir bitten um entsprechenden Nachweis.Für die Umsetzung der Maßnahmen erbitten wir einen Bauzeitenplan. So dürfen beispielsweise die Wegebaumaßnahmen nicht zur Amphibienwanderzeit,Brutzeit der Vögel oder Überwinterung von Zauneidechsen durchgeführt werden. Künftig bitten wir die Termine vorzugsweise auf den Nachmittag zu legen, so dass eine Teilnahme von berufstätigen Mitgliedern der Naturschutzverbände erleichtert wird.

Wir wünschen an dem Verfahren weiter beteiligt zu werden.

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